Erfolglose Vorbereitungshandlungen für eine neue Tätigkeit sind der unternehmerischen Sphäre zuzurechnen, wenn sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit stehen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt dies in bezug auf ihre Betriebe gewerblicher Art
Leitsatz
Beabsichtigt ein Unternehmer, eine neue, in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit stehende unternehmerische Betätigung aufzunehmen und bereitet er sie vor, ist diese Tätigkeit seiner unternehmerischen Sphäre erst dann zuzurechnen, wenn er im Rahmen des neuen Tätigkeitsfeldes nachhaltig Leistungen gegen Entgelt i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1980 erbringt. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt dies ebenfalls in bezug auf Vorbereitungshandlungen für einen neuen Betrieb gewerblicher Art.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 278 BFH/NV 1994 S. 29 Nr. 4 TAAAA-94783
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