Instanzenzug: Az: 11 U 23/20 Urteilvorgehend Az: 10 O 88/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 324.610,67 €
Pamp Kartzke Jurgeleit
Sacher Borris
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:300823BVIIZR218.22.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-57009