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Ertragsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Anteilstausches in China
Aus chinesischer ertragsteuerlicher Sicht ist unter bestimmten Bedingungen ein steuerneutraler Anteilstausch möglich. Anhand eines Beispiels mit zwei Varianten wird die chinesische ertragsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Anteilstausches erläutert.
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I. Das Beispiel
Eine deutsche Kapitalgesellschaft (M-GmbH) bringt 100 % der Anteile an einer chinesischen Kapitalgesellschaft (T-Ltd.) in
Variante 1: eine weitere chinesischen Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist (X-Ltd.),
Variante 2: eine deutsche Kapitalgesellschaft, an der sie beteiligt ist (T-GmbH),
ein und erhält als Gegenleistung neue Anteile an der X-Ltd./T-GmbH (Anteilstausch). Nach dem Anteilstausch wird die X-Ltd. bzw. die T-GmbH sämtliche Anteile an der T-Ltd. halten.
II. Ertragsteuerliche Behandlung der Anteilseinbringung in China
Die Einbringung von Anteilen an einer chinesischen Kapitalgesellschaft (eingebrachte Gesellschaft) durch eine deutsche Kapitalgesellschaft (übertragende Gesellschaft) in eine chinesische oder deutsche Tochterkapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteilen an der übe...