LSG Sachsen-Anhalt Beschluss v. - L 2 AS 302/23 B ER
Gesetze: FreizügG/EU § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; AufenthG § 81; FreizügG/EU § 11 Abs. 4 S. 1; VO (EU) Nr. 492/2011 Art. 10; AEUV Art. 20; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5
Leitsatz
Leitsatz:
1. Aus einer Fiktionsbescheinigung, die auf Grundlage des § 11 Abs 4 Satz 1 FreizügG/EU i.V.m. § 81 Abs 5 AufenthG ausgestellt wurde, folgt kein Aufenthaltsrecht.
2. Das Kind eines drittstaatsangehörigen Elternteils kann diesem nur dann ein Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn es selbst ein Aufenthaltsrecht hat. Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule kann nur dann ein Aufenthaltsrecht nach Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 begründen, wenn ein Elternteil die Unionsbürgerschaft hat.
3. Ein drittstaatsangehöriger Ausländer kann sich nur dann auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht "sui generis" (eigener Art) berufen, wenn sein familienangehöriges Kind als Unionsbürger faktisch gezwungen wäre, ihm bei der Ausreise aus dem Unionsgebiet zu folgen und sich in das außereuropäische Ausland zu begeben (hier erneint).
4. Leistungen aus dem Gleichbehandlungsanspruch nach Art 1 EFA kommen nur dann in Betracht, wenn ein erlaubter Aufenthalt besteht.
5. Sofern der drittstaatsangehörige Elternteil mangels Aufenthaltsrechts vollziehbar ausreisepflichtig ist, kommen für ihn Leistungen nach § 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG und für sein Kind mit Unionbürgerschaft nach § 1 Abs 1 Nr 6 AsylbLG in Betracht, auch wenn das Kind noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Fundstelle(n): DAAAJ-56985
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