Werden einzelne Räume eines Altenpflegeheims an Heiminsassen im Rahmen von Pflegeheimverträgen überlassen, kann der Vermieter gegenüber dem Betreiber auf die Steuerbefreiung gem. § 9 Abs. 1 UStG 1980 verzichten
Leitsatz
Ein Grundstück dient nur dann Wohnzwecken i.S. des § 9 Abs. 2 UStG 1980, wenn die Überlassung des Wohnraumes auch beim Endnutzer nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfrei ist (Bestätigung von Abschn. 148 Abs. 6 Satz 1 UStR 1992). Daran kann es fehlen, wenn der Betreiber eines Altenpflegeheimes den Heiminsassen im Rahmen von Pflegeheimverträgen einzelne Räume bereitstellt. Ist dies der Fall, kann der Vermieter oder Verpächter des Altenpflegeheimes auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 UStG 1980 verzichten (Abweichung von Abschn. 80 Abs. 2 UStR 1988/1992 und Abschn. 148 Abs. 5 und 6 UStR 1988; BStBl I 1984, 324).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 266 OAAAA-94776
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