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Ertragsteuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden Anteilstausches in China
Betrachtung aus Sicht eines deutschen Investors
In Anbetracht der instabilen internationalen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse erwägen derzeit einige deutsche Unternehmen Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf ihre Auslandsinvestitionen in China. In diesem Zusammenhang stellen die steuerlichen Auswirkungen einen wesentlichen Entscheidungsfaktor dar.
Das chinesische Steuerrecht bietet zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, gewisse Arten von Umwandlungen steuerneutral zu gestalten. Hierzu zählen u. a. der Formwechsel, der Anteilstausch, die Verschmelzung, die Abspaltung und die Aufspaltung. Allerdings ist eine steuerneutrale Behandlung bei den meisten Umwandlungsarten ausschließlich für rein inländische Sachverhalte möglich. Beim grenzüberschreitenden Sachverhalt käme vor allem ein Anteilstausch für die steuerneutrale Behandlung in China in Betracht.
Die Einbringung von Anteilen an einer chinesischen Kapitalgesellschaft (eingebrachte Gesellschaft) durch eine deutsche Kapitalgesellschaft (übertragende Gesellschaft) in eine chinesische oder deutsche 100 %ige Tochterkapitalgesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft kann eine 10 %ige chinesische (Quellen-)Steuer für die übertragende deutsche Gesellschaft auslösen.
Eine steuerneutrale Behandlung des dargestellten grenzüberschreitenden Anteilstausches ist aus chinesischer steuerlicher Sicht möglich, wenn die materiellen Voraussetzungen nach den Rundschreiben Caishui Nr. 59 (2009) und Caishui Nr. 109 (2014) erfüllt werden.
Verfahrensrechtlich ist für die steuerneutrale Behandlung eine fristgerechte Anmeldung der Transaktion bei der zuständigen Steuerbehörde erforderlich.