Bei einer vom Arbeitgeber betriebsintern veranstalteten Verlosung ist nicht bereits die Gewinnchance, sondern erst der Gewinn (Sachpreis) Arbeitslohn (teilweise Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
Führt ein Arbeitgeber im Rahmen des betrieblichen Vorschlagwesens eine Verlosung durch, an der alle Arbeitnehmer teilnehmen, die einen Verbesserungsvorschlag eingereicht haben, so sind die verlosten Sachpreise Arbeitslohn der jeweiligen Gewinner. Die Einräumung der bloßen Gewinnchance führt noch nicht zu einem Zufluß von Arbeitslohn (Bestätigung der Rechtsprechung in dem Urteil vom VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726; Änderung der Rechtsprechung in dem Urteil vom VI R 114/71, BFHE 114, 28, BStBl II 1975, 181).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 254 BFH/NV 1994 S. 26 Nr. 4 QAAAA-94771
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