keine Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG
Leitsatz
1. Ein einstweiliger Rechtsschutz im Eilverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO kann nicht weiter reichen, als dies im Hauptsacheverfahren
möglich ist.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 29 Abs. 1 Satz 1 RSiedlG, soweit diese Norm eine Grunderwerbsteuerbefreiung
vorsah, weder durch Fortgeltung noch durch den Einigungsvertrag Bundesrecht geworden ist und auch nicht etwa in Sachsen-Anhalt
als Landesrecht fortgilt.
Fundstelle(n): NAAAJ-56840
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