Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Abgabe der letzten Umsatzsteuererklärung einer durch Ausscheiden des
vorletzten Gesellschafters vollbeendeten Personengesellschaft
Leitsatz
1. § 152 AO dient dazu, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, um die rechtzeitige
Festsetzung und Entrichtung der Steuern sicherzustellen, und bezweckt daneben einen Ausgleich der aus der verspäteten Abgabe
der Steuererklärung gezogenen Vorteile sowie eine „gewisse Ahndung” der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen. Der Verspätungszuschlag
hat somit zugleich repressiven und in die Zukunft gerichteten präventiven Charakter.
2. Der Präventivzweck des Verspätungszuschlags hat zentrale Bedeutung für die Ausübung des Entschließungsermessens.
3. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bedürfen in Erstattungsfällen regelmäßig einer besonderen
Prüfung und Begründung.
4. Da die nach § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG und § 18 Abs. 3 Satz 2 UStG abzugebende Umsatzsteuererklärung bei Beendigung der gewerblichen
Tätigkeit für den kürzeren Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 3 UStG) an die Stelle der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr
tritt, ist für die Frage, ob eine Fristüberschreitung von mehr als 14 Monaten im Sinne des § 152 Abs. 2 AO vorliegt, auf das
Kalenderjahr abzustellen.
5. Im Streitfall wurde die letzte Umsatzsteuererklärung einer zum durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
vollbeendeten Personengesellschaft, die zu einer Erstattung führte, im Dezember 2020 abgegeben. Das FG beurteilte die Festsetzung
eines Verspätungszuschlags als ermessensfehlerhaft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): QAAAJ-56839
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