Kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht und Steuerkontoauszug aus Art. 15 DSGVO
Leitsatz
1. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners gegenüber der Finanzbehörde aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO geht durch die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter kann daher den
Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen.
2. Gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO besteht das Auskunftsrecht der betroffenen Person aus Art. 15 DSGVO gegenüber einer Finanzbehörde
nicht, soweit die Auskunftserteilung die Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher
Ansprüche oder in der Verteidigung gegen sie geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Buchst.
j DSGVO beeinträchtigen würde (vgl. , BVerwGE 175, 62).
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Fundstelle(n): DAAAJ-56826
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