Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA
Leitsatz
1. Aufgrund der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise in § 6b EStG ist der Abzug eines dem Gesellschafter zuzurechnenden
Veräußerungsgewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter eines Einzel- oder Sonderbetriebsvermögens
des Gesellschafters sowie in Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden ideellen Anteils von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens
einer Personengesellschaft möglich, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist.
2. Für die Anwendung des § 6b EStG ist es nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige zivilrechtlicher Eigentümer der Reinvestitionswirtschaftsgüter
ist bzw. sie diesem (hier als Gesamthandsvermögen partiell) zuzurechnen sind.
3. Eine in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG gebildete Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG kann auf
ein Reinvestitionswirtschaftsgut einer KGaA übertragen werden, soweit der Steuerpflichtige an dieser als Komplementär mit
einer Haftungseinlage beteiligt ist.
4. Es bedarf keines gesonderten Feststellungsverfahrens auf der Ebene des veräußernden Betriebs hinsichtlich der Frage, ob
die Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG auf eine KGaA zulässig ist, wenn der betroffene Mitunternehmer im Zuge der Rücklagenbildung
aus dem veräußernden Betrieb ausgeschieden ist. Der Reinvestitionsbetrieb trifft nach § 6b Abs. 4 Nr. 5 EStG die Entscheidung
darüber, ob und in welchem Umfang er bei Ansatz seiner Wirtschaftsgüter stille Reserven aus einer im veräußernden Betrieb
gebildeten Reinvestitionsrücklage in Abzug bringt.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 112 Nr. 3 BB 2024 S. 114 Nr. 3 BB 2024 S. 2477 Nr. 43 BFH/PR 2024 S. 5 Nr. 2 GStB 2024 S. 49 Nr. 2 GStB 2024 S. 49 Nr. 2 JAAAJ-56824
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