Formunwirksamkeit einer per Telefax von einer Steuerberatungsgesellschaft eingereichten Klageschrift; notwendiger Inhalt einer
Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Leitsatz
1. Ein Steuerberater muss seit dem ein besonderes elektronisches Postfach (beSt) unterhalten.
2. Eine von einem Steuerberater bzw. einer Steuerberatungsgesellschaft eingereichte finanzgerichtliche Klage ist zwingend
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden.
3. Eine insoweit per Telefax übermittelte Klage gilt als nicht erhoben und ist unzulässig.
4. Eine vorübergehende technische Unmöglichkeit i.S.d. § 52d Satz 3 FGO liegt nicht vor, wenn die Übermittlung als elektronisches
Dokument daran scheitert, dass ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch nicht eingerichtet wurde.
5. Wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung eines Einspruchsbescheides Ausführungen über die Form der Klageerhebung gänzlich fehlen,
so ist die Belehrung nicht unrichtig.
6. Unrichtig ist eine Rechtsbehelfsbelehrung dann, wenn sie über den gesetzlich geforderten Mindestinhalt hinausgehende Informationen
enthält, die falsch, unvollständig und/oder missverständlich und bei objektiver Betrachtung dazu geeignet sind, die Fristwahrung
zu gefährden.
7. Letzteres ist etwa der Fall, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis enthält, dass die Klage schriftlich oder als elektronisches
Dokument beim Finanzgericht eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklärt werden muss, nicht
aber für den Fall der Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater auf die ausschließliche Übermittlung als elektronisches
Dokument hingewiesen wird.
8. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn zwar vorgetragen wird, dass der Chip aus dem Personalausweis
des Steuerberaters nicht habe gelesen werden können, dies jedoch nicht glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung kann etwa
durch einen Screenshot der Klageschrift, durch die Bestätigung des für IT-Angelegenheiten der Kanzlei zuständigen Bearbeiters
oder eine anwaltliche oder eidesstattliche Versicherung des Bevollmächtigten selbst erfolgen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 29 DStRE 2024 S. 946 Nr. 15 ZAAAJ-56823
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