Instanzenzug:
Gründe
1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist aufgrund seines Antrags vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Beschwerdefrist zu gewähren, die er ohne sein Verschulden nicht eingehalten hat (§ 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat seinen Vortrag glaubhaft gemacht, dass seine Prozessbevollmächtigten die Beschwerdefrist rechtzeitig am um 08:23 Uhr über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach an den Bundesfinanzhof versandt haben. Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Störung des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs ist gerichtsbekannt und bedarf daher keiner weiteren Glaubhaftmachung (§ 155 FGO i.V.m. § 291 Der Zivilprozessordnung). Der Kläger hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch fristgerecht gestellt und die versäumte Rechtshandlung fristgerecht nachgeholt (§ 56 Abs. 2 FGO).
2. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO ohne weitere Begründung.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2023:B.271223.VIB28.23.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-56649