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BFH Urteil v. - VI R 4/87 BStBl 1994 II S. 194

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1RVO a. F. §§ 395, 1397SGB IV § 28 g

1. Durch Arbeitgeber nachentrichtete Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind zusätzlicher Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarung und Beitragshinterziehung 2. Jedoch kein zusätzlicher Arbeitslohn bei irrtümlich unterbliebenem Abzug des Arbeitnehmeranteils und Ausschluß der Rückbelastung wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung

Leitsatz

1. Kommt es wegen fehlerhafter Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zu einer Beitragsnachentrichtung durch den Arbeitgeber an den Träger der Sozialversicherung, so liegt hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile nur dann die Gewährung zusätzlichen steuerpflichtigen Arbeitslohnes vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben oder der Arbeitgeber zwecks Steuer- und Beitragshinterziehung die Unmöglichkeit einer späteren Rückbelastung beim Arbeitnehmer bewußt in Kauf genommen hat.

2. Eine Gewährung zusätzlichen Arbeitslohnes liegt dagegen nicht vor, wenn es der Arbeitgeber irrtümlich unterläßt, den Barlohn des Arbeitnehmers um den gesetzlichen Arbeitnehmeranteil zu kürzen und die Unmöglichkeit einer Rückbelastung wegen Eintritts der gesetzlichen Lastenverschiebung (§ 395 Abs. 2 und § 1397 Abs. 3 RVO a.F., § 28g SGB IV) zum endgültigen Verbleiben des Vorteils beim Arbeitnehmer führt (Anschluß an das , BFHE 166, 558, BStBl II 1992, 443).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 194
BFH/NV 1994 S. 19 Nr. 3
TAAAA-94744

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