Zugaben i. S. der ZugabeVO sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EstG; besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) EStG gilt nicht
Leitsatz
1. Zugaben i.S. der ZugabeVO sind keine Geschenke i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Entsprechende (Werbe-)Aufwendungen sind daher auch ohne Beachtung der besonderen Aufzeichnungsvorschriften des § 4 Abs. 6 (nunmehr Abs. 7) EStG als Betriebsausgaben abziehbar (Bestätigung der Entscheidungen vom III B 54/85, BFHE 148, 474, BStBl II 1987, 296 und vom I R 132/83, BFH/NV 1988, 352).
2. Für die Annahme einer Zugabe i.S. der ZugabeVO ist nicht erforderlich, daß der Kaufentschluß des einzelnen Kunden durch die subjektive Erwartung, eine "Dreingabe" zu erhalten, ausgelöst wird. Das Anbieten, Ankündigen oder Gewähren der Nebenware oder Nebenleistung muß lediglich objektiv geeignet sein, Kunden in ihrer Entscheidung zu beeinflussen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 170 AAAAA-94733
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