Instanzenzug: Az: II ZR 146/22vorgehend OLG Celle Az: 9 U 140/21vorgehend LG Lüneburg Az: 10 O 398/20
Gründe
1Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom , mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen wurde, ist zulässig, da sie innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden ist (vgl. , juris Rn. 4; Beschluss vom - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739). Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
2Maßgebend für die Bewertung des Anspruchs des Beklagten auf Übertragung der Kommanditanteile der Klägerin an der H. KG ist der Verkehrswert dieser Geschäftsanteile. Insofern gilt hier nichts Anderes als in Fällen, in denen im Streit über einen Geschäftsanteil die Wirksamkeit einer Einziehung infrage steht (, juris Rn. 7).
3Der Verkehrswert der Geschäftsanteile bestimmt sich mittels einer objektivierten Unternehmensbewertung nach IDW S 1, der anders als der IDW S 13 die Berücksichtigung eines abschreibungsbedingten Steuervorteils (TAB) nicht verpflichtend vorschreibt. Die von den Parteien im Verfahren vorgelegten Gutachten gehen übereinstimmend davon aus, dass danach der Verkehrswert der von der Klägerin gehaltenen Kommanditanteile an der H. KG zum Bewertungsstichtag mit mindestens 13.364.000 € zu bemessen ist (vgl. Gutachten der Dr. K. & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom , S. 38, Anlage B 23, Anlagenband zum Schriftsatz vom ; Gutachten der B. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom , S. 22, Anlage BB 2, Anlagenband zum Schriftsatz vom ; ergänzende Stellungnahme Dr. K. & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom , S. 8, GA V 1087).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223BIIZR146.22.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-56515