Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Erörterung in den Urteilsgründen bei ersichtlich fehlendem Therapieerfolg
Gesetze: § 64 S 2 StGB
Instanzenzug: Az: 210 KLs 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit im angefochtenen Urteil eine Prüfung der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Strafkammer musste sich nicht veranlasst sehen, in den Urteilsgründen eine Unterbringung nach § 64 StGB zu erörtern, weil es nach den Feststellungen ersichtlich an der Anordnungsvoraussetzung eines zu erwartenden Therapieerfolgs fehlt (§ 64 Satz 2 StGB in der seit dem und vom Senat gemäß § 2 Abs. 6 StGB anzuwendenden Fassung). Schon die nicht vorhandenen Deutschkenntnisse des Angeklagten sind ein gewichtig gegen einen Therapieerfolg sprechender Umstand (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 537/21, Rn. 7; vom – 2 StR 380/21, Rn. 13; vom – 5 StR 208/21, Rn. 7; jeweils zu § 64 StGB aF). Vorliegend kommt hinzu, dass bei dem Angeklagten, der ausländischer Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz im Ausland hat und die verfahrensgegenständliche Straftat lediglich anlässlich einer Durchreise durch Deutschland beging, weder ein inländischer sozialer Empfangsraum – dessen es jedenfalls in der Erprobungsphase einer Therapie zur Vorbereitung der Wiedereingliederung in die Gesellschaft bedarf (vgl. MüKo-StGB/van Gemmeren, 4. Aufl., § 64 Rn. 81 mwN)– noch sonst ein hinreichender Inlandsbezug ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 265/20; vom – 5 StR 472/08, Rn. 6).
Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 591/16; vom – 1 StR 317/14, Rn. 25; vom – 5 StR 94/00, Rn. 6).
Sander
Feilcke
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:131223B6STR531.23.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-56434