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BVerwG Urteil v. - 8 C 64.90 BStBl 1994 II S. 140

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 1 und 4BGB §§ 714, 421, 427GewStG 1977 § 2 Abs. 1GewStG 1977 § 5 Abs. 1 Satz 3EStG § 15 Abs. 2

Auch der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§§ 714, 421, 427 BGB), wenn Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist

Leitsatz

Auch der nicht geschäftsführende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haftet für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§§ 714, 421, 427 BGB), wenn Gesellschaftsvermögen nicht mehr vorhanden ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 140
XAAAA-94721

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