1. Eine direkte chemisch-irritative oder toxische Rhinopathie ist nicht als Krankheitsbild der Nr 4302 der Anlage 1 zur BKV feststellbar, da diese BK - anders als die BK 4301 (vgl hierzu Art 1 Nr 9 der Verordnung zur Änderung der BKV vom , BGBl. I, S. 400; BR-Drs. 33/88 vom , S. 9) - tatbestandlich nur obstruktive Erkrankungen der mittleren und tieferen/unteren Atemwege erfasst (siehe BSG, Urt v - B 2 U 15/06 R - juris).
2. Es existieren auch keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine generelle Eignung zu einer Einwirkungs-Ursachenbeziehung zwischen beruflicher Ammoniakbelastung und Entstehung einer Rhinopathie/Hyposmie, die als gesichert iSv § 9 Abs 2 SGB VII zu berücksichtigen wären und mit denen der Verordnungsgeber sich hätte auseinandersetzen bzw eine Anerkennung oder Ablehnung dieser Gesundheitsstörungen als Berufskrankheit - ggf durch Erweiterung der BK 4302 - hätte prüfen können.
Fundstelle(n): VAAAJ-56389
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