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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 2 SO 843/23

Gesetze: SGB XII § 102

Leitsatz

Leitsatz:

Kostenersatz nach § 102 SGB XII kann auch nach der zum erfolgten Herauslösung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, deren Leistungen bis zum im 6. Kapitel des SGB XII geregelt waren, und der Überführung dieser Leistungen ins SGB IX, weiterhin zumindest dann verlangt werden, wenn die Eingliederungshilfeleistungen noch nach dem alten Recht erbracht worden sind, der Leistungsträger den Kostenersatz aber erst nach dem geltend macht.

Fundstelle(n):
XAAAJ-56345

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