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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 1760/21

Gesetze: SGB XII § 30 Abs. 1; SGB IX § 99

Leitsatz

Leitsatz:

Wird der von dem Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 SGB XII zu deckende Mobilitätsbedarf nicht durch die Einrichtung als Leistungserbringer gedeckt, so verbleibt der Mehrbedarfszuschlag im Rahmen der Grundsicherungsleistungen beim Hilfeempfänger und kann nicht auf die Fachleistungen angerechnet werden.

Fundstelle(n):
JAAAJ-56341

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