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BFH Urteil v. - II R 97/89 BStBl 1994 II S. 123

Gesetze: GrStG § 4 Nr. 3 Buchst. a

Zur Grundsteuerbefreiung von Häfen

Leitsatz

Ein Hafen ist dann nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG grundsteuerbefreit, wenn die sich aus dem Grundstückseigentum ergebende Nutzungs- und Dispositionsbefugnis durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingeschränkt bzw. aufgehoben ist und der Eigentümer deswegen zur Gestattung eines - möglicherweise auch nur beschränkten - Gemeingebrauches (Schiffsverkehr) verpflichtet ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 123
BFH/NV 1991 S. 45 Nr. 7
SAAAA-94714

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