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Investmentsteuergesetz | Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale (BMF)
Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (/19/10038 :008).
Hintergrund: Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am – zugeflossen. Die Vorabpauschale für 2024 ist unter Anwendung des Basiszinses vom zu ermitteln.
Der Basiszins ist gemäß § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das ...