Keine erneute Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft unmittelbar in der Hand einer Person, die bereits vorher unmittelbar und mittelbar zu 100 v. H. an der Gesellschaft beteiligt war (Änderung der Rechtsprechung)
Leitsatz
Sind die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bereits derart vereinigt i.S. von § 1 Abs. 3 Nrn. 1 bzw. 2 GrEStG 1983, daß sie zum einen Teil unmittelbar von einer Person gehalten werden, zum anderen Teil von einer Gesellschaft, an der diese Person zu 100% beteiligt ist (mittelbare Anteilsvereinigung), so löst die nachfolgende Vereinigung aller Anteile unmittelbar in der Hand dieser Person keine Grunderwerbsteuer mehr aus (Abweichung von BFHE 126, 332, BStBl II 1979, 153).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 121 IAAAA-94713
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