- Kein haftungsbegründender Gewahrsam am Vermögen des Erblassers mehr nach Übertragung des Vermögens auf den berechtigten Erben - Wohnsitz des berechtigten Erben bleibt auch bei Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten maßgebend
Leitsatz
1. Der (möglicherweise) haftungsbegründende Gewahrsam am Vermögen des Erblassers i.S. § 20 Abs. 6 ErbStG endet mit der Übertragung des Vermögens auf den berechtigten Erben.
2. Diese Folge tritt auch ein, wenn der Gewahrsam auf einen vom Erben Bevollmächtigten übertragen wird.
3. Für das Entstehen der Haftung ist der Wohnsitz des berechtigten Erben und nicht der Wohnsitz des von ihm Bevollmächtigten maßgeblich.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 116 EAAAA-94710
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