1. Dem besonderen Tarif des § 32d EStG unterliegen nach Abs. 1 S. 1 der Norm grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 20 EStG.
2. Für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie Abs. 2 Nr. 4 und 7 EStG gilt der besondere Tarif nicht, wenn
die Kapitalerträge von einer KapG an einen Anteilseigner „gezahlt” werden, der zu mind. 10% an der Gesellschaft beteiligt
ist.
3. In der Übertragung von Forderungen, deren Wertlosigkeit nicht feststeht, liegt weder eine tatsächliche „Zahlung” von Kapitalerträgen
noch ein (ggf. ausreichendes) zivilrechtliches Schuldverhältnis zwischen dem Gesellschafter und der ihm die Kapitalerträge
schuldende KapG.
Fundstelle(n): BFH/PR 2024 S. 6 Nr. 2 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 31 DStRE 2024 S. 1041 Nr. 17 ErbStB 2024 S. 65 Nr. 3 JAAAJ-56286
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