Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige italienische Stiftung
Leitsatz
1. Spenden an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Stiftung sind nur dann als solche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
c) KStG abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit §§ 51 ff.
AO erfüllt.
2. Die Vorschriften der §§ 59, 60, 61 AO sind mit höherrangigem europäischen Recht (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar.
3. Eine einschränkende bzw. europarechtskonforme Auslegung der §§ 59, 60, 61 AO ist nicht geboten.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 31 DStRE 2024 S. 1058 Nr. 17 FAAAJ-56283
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.