Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-Verfahren
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1767 BGB, § 1769 BGB, § 7 FamFG, § 186 Nr 1 FamFG, § 193 S 1 FamFG
Instanzenzug: AG Schöneberg Az: 24 F 94/22 Beschlussvorgehend AG Schöneberg Az: 24 F 94/22 Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Volljährigenadoption.
I.
21. Im zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat der verwitwete, mittlerweile selbst verstorbene Vater des Beschwerdeführers (nachfolgend: der Annehmende) die volljährige Enkelin seiner Lebensgefährtin (nachfolgend: die Anzunehmende) als Kind angenommen.
3a) Der Beschwerdeführer ist das einzige Kind des Annehmenden und dessen 1998 vorverstorbener Ehefrau. Die Großmutter der Anzunehmenden war in seinen letzten Lebensjahren, etwa ab 2012, die Lebensgefährtin des Annehmenden, ohne dass sie mit ihm zusammenwohnte. Der Annehmende hatte mit seiner Ehefrau 1973 ein notarielles Ehegattentestament geschlossen, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu alleinigen Erben und den Beschwerdeführer als Schlusserben des Letztversterbenden einsetzten.
4b) Mit notariellem Antrag vom , der aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustands des Annehmenden in dessen Wohnung beurkundet wurde, beantragten der Annehmende und die Anzunehmende, dass die Anzunehmende durch den Annehmenden als Kind angenommen werden soll. Im Adoptionsverfahren vor dem Amtsgericht teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, dass der Annehmende am gestorben sei. Er gehe davon aus, dass zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden kein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne des § 1767 BGB vorgelegen habe, zum anderen der Adoption überwiegende Interessen des Beschwerdeführers gemäß § 1769 BGB entgegenstünden. Zugleich beantragte er Akteneinsicht. Das Amtsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer den Adoptionsantrag und teilte telefonisch mit, dass es aus Datenschutzgründen Bedenken gegen die Akteneinsicht habe, weshalb der Beschwerdeführer den Vortrag der Anzunehmenden nicht zur Kenntnis erhalte. Der Beschwerdeführer beantragte zudem, ihn im Adoptionsverfahren als Beteiligten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu führen. Das Amtsgericht beschied diesen Antrag nicht förmlich, teilte dem Beschwerdeführer aber telefonisch mit, dass er nicht als Beteiligter hinzugezogen werde, weil dies aus Sicht des Gerichts vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei.
5Das Amtsgericht führte Ermittlungen zum Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden sowie zu entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers durch. Mit Schriftsatz vom teilte der den Adoptionsantrag beurkundende Notar dem Gericht mit, dass sich der Kontakt des Annehmenden über seine Lebensgefährtin zu deren Enkelin intensiviert habe. Nach den Schilderungen des Annehmenden sei es zum Bruch mit dem Beschwerdeführer gekommen, weil dieser einer Einladung zur Feier seines 80. Geburtstags (des Annehmenden) nicht nachgekommen sei. Als Konsequenz habe der Annehmende die Anzunehmende als Berechtigte einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht eingesetzt. Am führte das Amtsgericht einen Anhörungstermin mit der Anzunehmenden durch, von dem der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. Eine Teilnahme daran wurde ihm ausdrücklich nicht gestattet.
6Mit angegriffenem Beschluss vom , der dem Beschwerdeführer nicht förmlich zugestellt wurde, sprach das Amtsgericht die Annahme der Anzunehmenden als Kind des Annehmenden wie beantragt aus und begründete die Entscheidung damit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme als Kind vorlägen und die Entscheidung auf §§ 1767, 1770 BGB gestützt werde.
7c) Auf Nachfrage des Beschwerdeführers teilte ihm das Amtsgericht mit erläuternder Verfügung vom mit, dass am selben Tag ein stattgebender Adoptionsbeschluss ergangen sei, weil die Voraussetzungen eines Eltern-Kind-Verhältnisses vorlägen. Dieses habe sich insbesondere nach der ausführlichen persönlichen Anhörung der Anzunehmenden und der Stellungnahme des Notars vom zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer erstmals der Vermerk über die Anhörung der Anzunehmenden und der vorgenannte Schriftsatz des Notars übermittelt.
8Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den hier angegriffenen Beschluss. Das Gericht habe die Gefahr des Missbrauchs der Adoption eingehend zu prüfen, zumal die Adoption vorliegend geeignet sei, die Regelungen im Berliner Testament der Eltern des Beschwerdeführers zu unterlaufen. Tatsächlich aber habe das Gericht die möglichen finanziellen Interessen der Anzunehmenden und das fehlende Eltern-Kind-Verhältnis außer Acht gelassen und sein mehrmaliges Verlangen auf Anhörung ignoriert. Im Verfahren sei ihm auch nur der Adoptionsantrag übersandt worden. Erst mit der Verfügung vom habe der Beschwerdeführer die Stellungnahme des Notars, die Vorsorgevollmacht zugunsten der Anzunehmenden, den Vermerk über deren gerichtliche Anhörung und die Stellungnahme des Notars zum Zustandekommen der Vorsorgevollmacht erhalten. Diese Vorgehensweise habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich mit dem Vortrag der Gegenseite auseinanderzusetzen. Weiter trug der Beschwerdeführer im Einzelnen vor, was er dem Vortrag der Anzunehmenden zum Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses entgegengehalten hätte. Durch die vom Beschwerdeführer noch vorgebrachten Informationen hätten sich möglicherweise finanzielle Aspekte als vorrangige Motive der Adoption bestätigt. Hätte das Gericht diesen Vortrag berücksichtigt, wäre es möglicherweise zu dem Schluss gekommen, dass die gesetzlichen Anforderungen einer Erwachsenenadoption nicht erfüllt seien.
9Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurück. Der Beschwerdeführer sei zwar nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 FamFG am Adoptionsverfahren nicht beteiligt, jedoch nach § 1769 BGB zum Adoptionsantrag zu hören. Dies sei geschehen. Er habe sich dann auch im Adoptionsverfahren mehrfach umfangreich zur Sache geäußert und seine Bedenken gegen die Adoption dargelegt, insbesondere dazu, dass kein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden habe. Diesen Einwand habe das Gericht ausführlich überprüft. Es habe jedoch festgestellt, dass entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers ein die Adoption begründendes enges Vertrauensverhältnis vorgelegen habe. Da der Beschwerdeführer nicht Beteiligter des Adoptionsverfahrens gewesen sei, habe ihm auch nicht jeglicher Vortrag der Anzunehmenden zur Stellungnahme übermittelt werden müssen. Die im hiesigen Verfahren vorgebrachten Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die gerichtliche Überzeugung von dem Vorliegen eines über zehn Jahre gewachsenen Verhältnisses von gegenseitigem Vertrauen und Beistand zu erschüttern.
102. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geltend.
11a) Sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil er keine Informationen des Gerichts über den Verfahrensstand und den Sachvortrag der Beteiligten des Adoptionsverfahrens erhalten habe. Lediglich der knapp gehaltene Adoptionsantrag sei dem Beschwerdeführer vor dem Erlass des Beschlusses vom übermittelt worden. Er habe zwar trotzdem mit mehreren Schriftsätzen zur Sache vorgetragen. Dies sei aber nur "ins Blaue hinein" erfolgt, weil er zum Zeitpunkt des Verfassens der Schriftsätze über die tragenden Argumente der Anzunehmenden nicht unterrichtet gewesen sei und dazu nicht im Einzelnen habe Stellung nehmen können. Seine Schriftsätze seien jedoch weitergeleitet worden, wodurch die Anzunehmende sich detailliert habe äußern und ihre Position im Verfahren habe stärken können.
12Er hätte sich im Einzelnen zum Vorbringen der Anzunehmenden unter anderem wie folgt geäußert: Die Anzunehmende habe den Annehmenden nicht aus Zuneigung nach dessen erster Krebsdiagnose 2018 begleitet, der Annehmende habe ihm damals mitgeteilt, dass er die Anzunehmende bezahle, damit sie ihn zu den Ärzten begleite und sie nur zu diesem Zweck benötige, ansonsten aber an keinem Umgang interessiert sei. Weiterhin hätte er zu konkreten Geldabhebungen vorgetragen, welche die Anzunehmende anders vorgetragen habe, als es nach den tatsächlichen Kontobewegungen plausibel sei. Die Anzunehmende habe auch Barabhebungen in zeitlichem Zusammenhang zum Tod des Vaters vorgenommen, die sie nicht nachvollziehbar habe erklären können.
13Wenn dies berücksichtigt worden wäre, wäre das Gericht möglicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Anforderungen an eine Erwachsenenadoption nicht erfüllt seien. Es hätte sich erhellt, dass die Anzunehmende ganz erhebliche finanzielle Interessen gehabt habe, die sie unmittelbar vor und auch in der Zeit nach dem Tod des Vaters sehr zielstrebig verwirklicht habe. Dies hätte in Frage gestellt, ob die Beziehung zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden wirklich von Solidarität und familiärer Beziehung geprägt gewesen sei oder nicht viel mehr von den finanziellen Interessen der Anzunehmenden.
14b) Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG seien verletzt, weil die angegriffene Entscheidung über die Annahme nicht aus einem fairen Verfahren hervorgegangen sei. Es sei offensichtlich keine Gleichbehandlung der Beteiligten erfolgt. Während die Anzunehmende stets über den Verfahrensstand im Bilde gewesen und persönlich angehört worden sei sowie die Schriftsätze des Beschwerdeführers erhalten habe, sei der Beschwerdeführer über das Verfahren weitestgehend im Unklaren gelassen worden. Soweit sich Unterschiede aus den prozessualen Positionen ergäben, sei auf die erheblichen materiellen Interessen des Beschwerdeführers zu verweisen. Diese allein geböten es, ihm die Wahrnehmung seiner Verfahrensposition zu ermöglichen.
15c) Art. 14 Abs. 1 GG sei verletzt. Die Vorschrift schütze auch das Einrücken in die (alleinige) Erbenposition. Der Vater hätte aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestaments die Anzunehmende nicht als Erbin einsetzen können.
163. Das Land Berlin sah von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungahme ab. Die Anzunehmende hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
II.
17Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Entscheidung kann von der Kammer getroffen werden. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
181. Die Verfassungsbeschwerde, mit der jedenfalls die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zulässig erhoben wurde, ist in diesem Umfang begründet. Der angegriffene verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
19a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <189 f.>; 86, 133 <144>; 89, 28 <35>; 107, 395 <409>; stRspr).
20aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 3068/14 -, Rn. 47 m.w.N.) sowie Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen (vgl. BVerfGE 15, 303 <307>; 36, 85 <87>). Dementsprechend erfordert die Gewährung rechtlichen Gehörs, einer gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 50, 280 <284>; 101, 106 <129>; stRspr). Mit dem Äußerungsrecht korrespondiert die Pflicht des Gerichts, Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>).
21bb) Das Äußerungsrecht ist mit dem ebenfalls in Art. 103 Abs. 1 GG wurzelnden Recht auf Information eng verknüpft. Eine verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert, dass die Verfahrensbeteiligten erkennen können, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Sie müssen sich unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff unterrichten können (vgl. BVerfGE 96, 189 <204>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1809/17 -, Rn. 18). Den Gerichten obliegt in diesem Zusammenhang, von sich aus den Beteiligten alles für das Verfahren Wesentliche mitzuteilen (vgl. BVerfGE 72, 84 <88>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 3068/14 -, Rn. 49; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1809/17 -, Rn. 18; siehe auch Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 103 Abs. 1 Rn. 78 <Mai 2023> m.w.N.). Zu den der Gegenseite in einem gerichtlichen Verfahren mitzuteilenden Äußerungen eines anderen Verfahrensbeteiligten gehören nicht nur deren Schriftsätze, sondern auch etwa dazu eingereichte Anlagen (vgl. BVerfGE 50, 280 <284> m.w.N.).
22cc) Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 19, 49 <51>; 89, 381 <390>). Auf eine förmliche Beteiligtenstellung kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 89, 381 <390>). Anhörungsberechtigt im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG können auch andere Personen sein, wenn die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber materiellrechtlich wirkt (vgl. BVerfGE 60, 7 <13>; 89, 381 <390 f.>; stRspr). Zu den materiell Betroffenen in diesem Sinne gehören bei einer Adoption als Abkömmlinge des Annehmenden dessen Kinder, deren rechtliche Interessen bei der Volljährigenadoption über § 1769 BGB anerkannt werden (vgl. BVerfGE 89, 381 <391>). Da nach § 1769 BGB eine Annahme Volljähriger nicht ausgesprochen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden entgegenstehen, müssen die Kinder auch die Möglichkeit haben, ihre Interessen im Verfahren darzulegen (vgl. BVerfGE 89, 381 <391>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 291/06 -, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1881/21 -, Rn. 15). Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern, steht nicht nur den Verfahrensbeteiligten zu, sondern auch den Personen, die nicht förmlich am Verfahren beteiligt sind, die aber durch die Entscheidung materiell betroffen werden. Wenn das Ergebnis der Anhörung der Anzunehmenden im Rahmen einer Volljährigenadoption entscheidungserheblich ist, ist also auch dazu zumindest Kindern des Annehmenden als dessen Abkömmlingen und damit von der Annahme materiell Betroffenen vor der Adoptionsentscheidung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 89, 381 <392>).
23Dem trägt das Fachrecht jedenfalls für Kinder eines Annehmenden in Adoptionssachen nach § 186 Nr. 1 FamFG hinreichend Rechnung. Zwar sind sie nach zum Fachrecht überwiegend vertretener Auffassung nicht Beteiligte (§ 7 FamFG) des Adoptionsverfahrens (dazu näher -, Rn. 40 ff. m.w.N.). § 193 Satz 1 FamFG räumt ihnen aber ein Anhörungsrecht ein, insbesondere um eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen des der Adoption entgegenstehenden § 1769 BGB zu ermöglichen (vgl. Giers, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 193 Rn. 2).
24b) Nach diesen Maßstäben verletzt der den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Entscheidung ist ergangen, ohne dass der Beschwerdeführer über den gesamten dafür bedeutsamen Sachverhalt informiert war und ohne dass er zu diesem auf vollumfänglicher Sachverhaltskenntnis hat Stellung nehmen können (aa). Dieser Verstoß ist auch durch den Beschluss über seine fachrechtliche Anhörungsrüge nicht geheilt worden (bb).
25aa) Das Amtsgericht hat im angegriffenen Beschluss vom unter Verweis auf §§ 1767, 1770 BGB ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Volljährigenadoption lägen vor und auf die erfolgte schriftliche Anhörung des Beschwerdeführers verwiesen. Diese Anhörung genügte aber nicht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs. Seine vor Ergehen des Adoptionsbeschlusses erfolgten Stellungnahmen beruhten nicht auf der Grundlage vollständiger Informationen über den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Weder war ihm der Vermerk über die persönliche Anhörung der Anzunehmenden durch das Amtsgericht bekannt noch die Ausführungen des den Adoptionsantrag beurkundenden Notars vom . Der Beschwerdeführer konnte sich dementsprechend nicht zu dortigen, für die Beurteilung der Voraussetzungen der Adoption nach § 1767 BGB und dieser gegebenenfalls entgegenstehenden Interessen im Sinne von § 1769 BGB möglicherweise entscheidungserheblichen Inhalten äußern.
26Der angegriffene beruht auch auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, insbesondere zum Ergebnis der Anhörung der Anzunehmenden, das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte. Der Beschwerdeführer hat insoweit nachvollziehbar vorgetragen, dass aufgrund des von ihm dargelegten Sachverhalts der Verdacht einer in erster Linie wirtschaftlichen Motivation der Adoption bestehe. Das würde nach fachrechtlich verbreiteter Auffassung eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB und damit die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption ausschließen (vgl. -, Rn. 9; -, Rn. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1881/21 -, Rn. 15).
27bb) Diese Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat das Amtsgericht im Rahmen des Anhörungsrügeverfahrens nicht beseitigt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer über seinen Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen des Verfahrens über seine Anhörungsrüge Akteneinsicht gewährt. Dies ermöglichte ihm, auf der Grundlage nun vollständiger Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts in seinem Schriftsatz vom seine Anhörungsrüge vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung darüber zu ergänzen und zu vertiefen.
28Der über die Gehörsrüge lässt jedoch nicht erkennen, dass das vor und nach der Gewährung der Akteneinsicht erfolgte Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr in einer den Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügenden Weise berücksichtigt wurde. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten, wenn und soweit es sich nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts um unerhebliches oder offensichtlich unsubstantiiertes Vorbringen handelt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1654/22 -, Rn. 25 m.w.N.).
29Daran gemessen hat das Amtsgericht dem Verstoß gegen den Anspruch des Beschwerdeführers in dem Beschluss vom durch den Beschluss über die Anhörungsrüge nicht abgeholfen. So geht es zum einen unter Verkennung der für das Verfahren der Volljährigenadoption aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen weiterhin davon aus, der Beschwerdeführer sei als Kind des Annehmenden entscheidungserheblicher Vortrag aufgrund seiner Stellung als bloß Anhörungsberechtigter, nicht förmlich Beteiligter des Verfahrens, nicht vor der Entscheidung zur Kenntnis zu geben gewesen. Zum anderen verhält sich auch der Beschluss vom über die Anhörungsrüge nicht zu Kernvorbringen (vgl. Rn. 28) des Beschwerdeführers, das sowohl die Annahmevoraussetzungen nach § 1767 BGB als auch der Annahme entgegenstehende Interessen im Sinne von § 1769 BGB umfasst. Das Amtsgericht geht allenfalls auf das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und der Anzunehmenden (§ 1767 Abs. 1 BGB) ein. Für eine Berücksichtigung der von § 1769 BGB erfassten Vermögensinteressen (vgl. Helms, in: Staudinger, BGB, 2019, § 1769 Rn. 6 m.w.N.) des Beschwerdeführers als volljähriges Kind des Annehmenden finden sich Anhaltspunkte weder im Rahmen der zu § 1769 BGB möglichen umfassenden Abwägung der jeweiligen Interessen (vgl. zu dieser Einbindung in § 1769 BGB Helms a.a.O., Rn. 2) noch durch eine gesonderte Berücksichtigung der Interessen des Beschwerdeführers. Gerade berücksichtigungsfähige Vermögensinteressen hatte dieser aber vorgebracht; das gilt auch für seinen nach der Gewährung von Akteneinsicht erfolgten Vortrag.
III.
301. Der festgestellte Verstoß führt nicht zu einer Aufhebung des angegriffenen Adoptionsbeschlusses. Der Rechtsfolgenausspruch ist stattdessen auf die Beseitigung der Rechtskraft dieses Beschlusses und die Zurückverweisung an das Amtsgericht zu beschränken. Dieses ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewähren und unter Berücksichtigung seines Vorbringens darüber zu entscheiden, ob der Adoptionsbeschluss aufzuheben oder aufrechtzuerhalten ist. Bis zu seiner Entscheidung bleiben die Wirkungen des Adoptionsbeschlusses bestehen (vgl. BVerfGE 89, 381 <393>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 291/06 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1881/21 -, Rn. 23).
31Durch die Zurückverweisung wird der über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegenstandslos.
322. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
33Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231031.1bvr057123
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 1493 Nr. 21
BAAAJ-56267