AfaA grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens im Veranlagungszeitraum Entdeckung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Keine Verrechnung mit in späterem Veranlagungszeitraum gezahlter Versicherungsentschädigung
Leitsatz
1. AfaA eines Mietwohnhauses sind grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts, spätestens aber im Veranlagungszeitraum der Entdeckung des Schadens als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
2. AfaA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines durch Brand zerstörten Gebäudes dürfen im Veranlagungszeitraum des Schadenseintritts nicht im Hinblick auf eine für einen späteren Veranlagungszeitraum zu erwartende Versicherungsentschädigung versagt werden, um die AfaA mit der Entschädigung im Veranlagungszeitraum des späteren Zuflusses zu verrechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 11 BFH/NV 1993 S. 26 Nr. 5 DAAAA-94706
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