Gesetze: EStG 1983 § 5 Abs. 4 Nr. 1AktG 1965 § 152 Abs. 9 Nr. 1HGB n. F. § 250 Abs. 1 Satz 1
Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten für neben dem Erbbauzins übernommene Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen (sog. Ergänzungsbeiträge)
Leitsatz
1. Die Übernahme der Erschließungsbeiträge durch den Erbbauberechtigten ist auch dann ein neben den Erbbauzins tretendes zusätzliches Entgelt, wenn die Beiträge für die Ersetzung oder Modernisierung bereits vorhandener Erschließungsanlagen gezahlt werden (sog. Ergänzungsbeiträge). Für die Ausgabe ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
2. Wird die Zahlung mehrere Jahre nach der Verbesserung der Erschließungsanlage erbracht, ist ein Rechnungsabgrenzungsposten nur für die noch ausstehende Duldungsverpflichtung des Eigentümers zu bilden; hinsichtlich des Restbetrages ist sie auf den Erfüllungsrückstand zu verrechnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 109 TAAAA-94705
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