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Umsatzsteuer | Ort der sonstigen Leistung i.S. des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung (BMF)
Das BMF hat im Hinblick auf die Entscheidung des "Uniqa Asigurari" zum Ort der sonstigen Leistung i.S. des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 UStG bei der Schadensregulierung Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 3a.9 angepasst ( :001).
Hintergrund: Nach dem "Uniqa Asigurari" gehören Leistungen von Schadensregulierern, die im Namen und für Rechnung einer Versicherungsgesellschaft erbracht werden, nicht zu den Dienstleistungen i.S. des Art. 59 Buchst c der MwStSystRL.
Demzufolge wird Abschnitt 3a.9 UStAE wie folgt geändert:
Nach Absatz 9 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Keine reine Beratungsleistung liegt vor, wenn eine Dienstleistung die Ausübung einer Entscheidungsbefugnis voraussetzt (z. B. in Bezug auf die Gewährung oder...