Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 21 KLs 5/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB vom Senat anzuwendenden Fassung (vgl. ) vorliegt. Denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.
Sander
Feilcke
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR425.23.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-56100