BGH Beschluss v. - 6 StR 425/23

Instanzenzug: LG Magdeburg Az: 21 KLs 5/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann offenbleiben, ob ein Hang im Sinne von § 64 Satz 1 Halbsatz 2 StGB in der seit dem geltenden und nach § 2 Abs. 6 StGB vom Senat anzuwendenden Fassung (vgl. ) vorliegt. Denn die Strafkammer hat die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 Satz 2 StGB rechtsfehlerfrei verneint.
Sander     
      
Feilcke     
      
Fritsche
      
von Schmettau     
      
Arnoldi     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B6STR425.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-56100