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Arbeitszimmer und Home-Office ab VZ 2023
Änderungen durch das
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom wurde die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause aus ab dem VZ 2023 vereinfacht und stärker pauschaliert. Damit passt sich das Steuerrecht an neue Arbeitsmodelle an, die seit Corona fester Bestandteil der Arbeitswelt sind. Zur Anwendung und Auslegung der ab dem VZ 2023 geltenden Neuregelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c EStG i. V. mit § 9 Abs. 5 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 EStG erging ein umfassendes , BStBl 2023 I S. 1551). Der Beitrag beschäftigt sich mit ausgewählten Aspekten der neuen Rechtslage ab dem VZ 2023.
I. Grundsätze zur steuerlichen Berücksichtigung des Arbeitsplatzmodells „Home-Office“
II. Häusliches Arbeitszimmer
1. Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Ein häusliches Arbeitszimmer muss für seine Anerkennung folgende Voraussetzungen erfüllen:
Raum, der zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört und mit der Wohnung bzw. dem Wohnhaus eine Wohneinheit bildet. Ein Zimmer, das zwar büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten auch anderen Zwecken dient, ist kein Arbeitszimmer.
Der Raum dient überwiegend gedanklicher, schriftli...