1. Grunderwerbsteuer bei Übertragung eines KG-Anteils, der mit besonderer Berechtigung an einer der Gesellschaft gehörenden Teileigentumseinheit verbunden ist (Beibehaltung der Rechtsprechung) 2. Keine Grunderwerbsteuer bei Beitritt zur KG, wenn Gesellschafter beim Ausscheiden nur Anspruch auf Verkehrswert einer bestimmten Teileigentumseinheit oder auf Verhandlungen mit der KG über Eigentumsübertragung dieser Teileinheit hat
Leitsatz
1. Die Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft, der mit einer besonderen Berechtigung an einer der Gesellschaft gehörenden Teileigentumseinheit verbunden ist, unterliegt der Grunderwerbsteuer allenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 und nicht nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 (Beibehaltung der Rechtsprechung, , BFHE 164, 473, BStBl II 1991, 731, und vom II R 46/89, BFHE 167, 448, BStBl II 1992, 680).
2. Hat der einzelne Gesellschafter bei seinem Ausscheiden nur einen Anspruch entweder auf den Verkehrswert einer bestimmten Teileigentumseinheit oder auf Eintritt in Verhandlungen mit der Gesellschaft auf Übertragung des Eigentums an dieser Teileigentumseinheit auf ihn, so unterliegt der Beitritt zur Gesellschaft nicht der Grunderwerbsteuer.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 879 BFH/NV 1993 S. 78 Nr. 12 JAAAA-94688
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