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Umsatzsteuer | § 2b UStG und Kuchenverkauf an Schulen in NRW und Baden-Württemberg (FinMin)
Die Finanzministerien Baden-Württemberg und NRW haben sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Kuchenverkaufs an Schulen und Kitas geäußert.
Hintergrund: Aufgrund europarechtlicher Vorgaben hat der Bund die Umsatzsteuerbesteuerung der öffentlichen Hand neu geregelt. Ab 2025 ist auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen. Die künftige Neuregelung der Besteuerung der öffentliche Hand sorgte vielfach für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen besteuert werden muss.
Hierzu führt das FinMin NRW weiter aus:
Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretunge...