Abschnitt 4: Behördliche Kontrolle und Durchsetzung
Unterabschnitt 3: Zuständige Behörde, Hand- reichungen, Rechenschaftsbericht
§ 20 Handreichungen
1Die zuständige Behörde veröffentlicht branchenübergreifende oder branchenspezifische Informationen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fachlich betroffenen Behörden ab. 2Die Informationen, Hilfestellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Veröffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes, insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.
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CAAAJ-55863