Abschnitt 4: Behördliche Kontrolle und Durchsetzung
Unterabschnitt 2: Risikobasierte Kontrolle
§ 15 Anordnungen und Maßnahmen
1Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. 2Sie kann insbesondere
Personen laden,
dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und
dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.
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CAAAJ-55863