BGH Beschluss v. - 1 StR 397/23

Instanzenzug: Az: 6 KLs 157 Js 96039/15

Gründe

11. Die Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB) in den Fällen C.II.6.a. und b. der Urteilsgründe begegnet rechtlichen Bedenken. Der Senat beschränkt deshalb den Vorwurf insoweit gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die tateinheitlich begangenen Taten des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 7a, Abs. 6 StGB).

2Die Beschränkung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Von einer Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit hinsichtlich des abgeurteilten Kreditbetrugs im Fall C.II.7.a. der Urteilsgründe sieht der Senat aus Gründen der Übersichtlichkeit des Schuldspruchs ab (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 378/22 Rn. 6 und vom – 3 StR 287/23 Rn. 8).

3Die Verfahrensbeschränkung berührt den Strafausspruch nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht in den in Rede stehenden Fällen auf geringere Einzelstrafen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

42. Die Revision ist im Übrigen aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121223B1STR397.23.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-55841