BGH Beschluss v. - I ZB 12/23

Unionsrechtskonformität von Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs

Leitsatz

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Achmea" (, SchiedsVZ 2018, 186) ist nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten (sogenannte Extra-EU-BITs) übertragbar. Schiedsklauseln in Extra-EU-BITs widersprechen nicht dem Unionsrecht (Anschluss an , SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).

Gesetze: Art 5 SchSprAnerkÜbk, § 1061 Abs 1 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 12 Sch 7/21

Gründe

1I. Die Antragstellerin, die D.        AG, beteiligte sich im Jahr 2008 über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Singapur an der in der Republik Indien ansässigen D.            Ltd. (nachfolgend "D.  ") mit Investitionen in Höhe von 75 Mio. US$ und im Jahr 2009 mit weiteren 22,2 Mio. US$, was einer prozentualen Beteiligung von bis zu 19,62 % entsprach. D.  waren aufgrund eines Vertrags mit dem indischen Staatsunternehmen A.         Ltd. (nachfolgend "A.  ") im Jahr 2005 Rechte zur Nutzung eines Teils des elektromagnetischen Spektrums (sogenanntes S-Band) eingeräumt worden, um einen Service für Mobilfunk und Breitbanddaten auf dem indischen Markt anzubieten. A.   beendete den Vertrag im Februar 2011 wegen "höherer Gewalt" mit der Begründung, das Indian Cabinet Committee on Security sehe aus Sicherheitsgründen keine Möglichkeit, das S-Band für kommerzielle Aktivitäten bereitzustellen.

2Die Antragstellerin machte daraufhin in einem Schiedsverfahren unter Berufung auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen vom (BGBl. II 1998, 620; nachfolgend "BIT") Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin, die Republik Indien, geltend.

3Art. 9 BIT enthält - in deutscher Übersetzung - folgende Regelungen:

Investitionsstreitigkeiten

(1) Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei werden, soweit möglich, zwischen den Streitparteien im Verhandlungsweg gütlich beigelegt. Die Partei, die beabsichtigt, die Streitigkeit im Verhandlungsweg beizulegen, zeigt der anderen Partei ihre Absichten an.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Anzeige beigelegt werden, so kann sie in Überstimmung mit den Vergleichsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht von 1980 einem Vergleichsverfahren unterworfen werden, sofern beide Parteien dem zustimmen. Stimmt eine Partei dem Vergleichsverfahren nicht zu oder verläuft das Verfahren ergebnislos, so kann eine Partei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht von 1976 unter folgenden Voraussetzungen unterwerfen:

(b) bei Schiedsverfahren gilt folgendes:

i) Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Jede Partei wählt einen Schiedsrichter aus. Diese beiden Schiedsrichter benennen einvernehmlich einen Obmann, der Staatsangehöriger eines dritten Staates ist, der mit den Regierungen der Streitparteien diplomatische Beziehungen unterhält. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten bestellt, nachdem eine der Streitparteien der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen will.

4In einem Zwischenentscheid vom bejahte das Schiedsgericht in Genf seine Zuständigkeit sowie eine Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach. Ein dagegen gerichteter Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin wurde im Dezember 2018 vom Schweizer Bundesgericht zurückgewiesen. Mit Endschiedsspruch vom verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerin unter Abweisung weitergehender Ansprüche zur Zahlung von 92,3 Mio. US$ nebst Zinsen sowie zur Kostentragung.

5Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Endschiedsspruchs in Höhe eines Teilbetrags von 10 Mio. US$ nebst Zinsen beantragt. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch wie beantragt für vollstreckbar erklärt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.

6II. Das Kammergericht hat - soweit für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - angenommen, der Antrag sei zulässig und begründet. Zwischen den Parteien bestehe aufgrund des BIT eine wirksame Schiedsvereinbarung. Gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b BIT könnten Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der anderen Vertragspartei in einem Schiedsverfahren nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgetragen werden. Die förmlichen Voraussetzungen des Art. 9 BIT für das Schiedsverfahren lägen vor. Auch die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anwendung des BIT seien gegeben, so dass von einer wirksamen Schiedsvereinbarung gemäß Art. II des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom (UNÜ) auszugehen sei. Die Antragsgegnerin könne sich nicht darauf berufen, der Schiedsspruch betreffe eine Streitigkeit, die nicht von der Schiedsabrede im BIT erfasst sei. Eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. a und c, Art. V Abs. 2 Buchst. a UNÜ komme nicht in Betracht. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs könne auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ versagt werden.

7III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt (§ 575 ZPO). In der Sache hat die Rechtsbeschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Kammergericht hat den Schiedsspruch zu Recht im beantragten Umfang für vollstreckbar erklärt.

81. Nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht (BGBl. II 1961 S. 121). Die Bestimmungen des Art. V Abs. 1 Buchst. a bis d, Abs. 2 Buchst. a und b UNÜ regeln - wie § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d, Nr. 2 Buchst. a und b ZPO für die Aufhebung inländischer Schiedssprüche - die Gründe für eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs.

92. Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass danach keine Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs vorliegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der beantragten Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs insbesondere nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Achmea" (, SchiedsVZ 2018, 186) entgegen.

10a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Art. 267 und 344 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten entgegenstehen, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unterworfen hat (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 60] - Achmea; , EuZW 2021, 1097 [juris Rn. 44] - PL Holdings). Dies hat der Gerichtshof damit begründet, dass eine internationale Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Autonomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, nicht beeinträchtigen darf. Dieser Grundsatz ist insbesondere in Art. 344 AEUV verankert, nach dem sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln. Auf der Basis gegenseitigen Vertrauens obliegt es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen. Die Verträge haben ein Gerichtssystem geschaffen, in dessen Rahmen es gemäß Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen. Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 32 bis 37] - Achmea; EuGH, Gutachten vom - Gut 1/17, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 109 bis 111] - CETA-Abkommen EU-Kanada; Urteil vom - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 42 bis 46] - Komstroy).

11b) Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten - wie im Streitfall zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien - übertragbar (vgl. auch Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 152 f., 287; BeckOK.ZPO/Wilske/Markert, 50. Edition [Stand ], § 1062 Rn. 2.4; Woods/Freelove, www.velaw.com/insights/intra-eu-disputes-under-the-ect-what-next/, , zuletzt abgerufen am ; van der Beck, IWRZ 2022, 260, 263).

12aa) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Komstroy" lässt sich klar entnehmen, dass Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten (sogenannte Extra-EU-BITs) dem Unionsrecht nicht widersprechen.

13(1) Der Gerichtshof der Europäische Union hat in diesem Verfahren zum Energiecharta-Vertrag ausgeführt, dass dieser den Mitgliedstaaten vorschreiben kann, in ihren Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des Energiecharta-Vertrags sind, im Hinblick auf deren Investitionen in diesen Staaten die im Energiecharta-Vertrag vorgesehenen schiedsgerichtlichen Mechanismen einzuhalten; der Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des Unionsrechts steht aber entgegen, dass der Energiecharta-Vertrag den Mitgliedstaaten untereinander dieselben Pflichten auferlegen kann (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy). Aus dieser insoweit eindeutigen Formulierung ergibt sich, dass - anders als im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander - die Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag dem Unionsrecht im Verhältnis eines Mitgliedstaats zu einem Drittstaat nicht widerspricht.

14Diese Ausführungen zum Energiecharta-Vertrag sind auf Extra-EU-BITs übertragbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union geht selbst davon aus, dass die Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag trotz des multilateralen Charakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehört, in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der Rechtssache "Achmea" (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 58]) ging (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 64] - Komstroy). Erst recht sind die Ausführungen in Randnummer 65 des Urteils in der Rechtssache "Komstroy" übertragbar auf die einem Extra-EU-BIT unterfallenden Beziehungen zwischen - wie hier - einem Investor aus einem Mitgliedstaat der Union und einem Drittstaat.

15(2) Zu einer entsprechenden Auslegung des Urteils in der Rechtssache "Komstroy" gelangt auch die von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Besprechung der Entscheidung von Dashwood (ELR 2022, 127, 137). Dieser selbst ist zwar der Auffassung, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Schiedsgerichtsbarkeit, die im Falle eines unionsinternen Rechtsstreits für so potentiell schädlich befunden wurde, in einem Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Investor aus einem Drittland als vollkommen akzeptabel angesehen werden sollte. In der dazugehörigen Fußnote verweist er jedoch darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Union dies - also die Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit in Extra-EU-BITs - in der Rechtssache "Komstroy" in Randnummer 65 anerkannt habe.

16(3) Soweit die Rechtsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur verweist, die mit Blick auf die Formulierung "kann vorschreiben" in Randnummer 65 des Urteils in der Rechtssache "Komstroy" die Auffassung vertreten, der Gerichtshof der Europäischen Union habe sich insofern nicht eindeutig, sondern zurückhaltend geäußert (vgl. Tropper, From Achmea to Komstroy: The CJEU Strikes Back Against Investment Arbitration Under the Energy Charter Treaty, Völkerrechtsblog, ; Nikolov, EuR 2022, 496, 499 unter Verweis auf den Beitrag von Tropper), überzeugt das nicht. Für die Intention einer zurückhaltenden Formulierung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Wendung "kann" bezieht sich tatsächlich im Sinne eines "darf" auf die mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Möglichkeit, schiedsgerichtliche Mechanismen in Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten vorzusehen. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der kontrastierenden Gegenüberstellung von Extra-EU-Konstellationen und Intra-EU-Konstellationen in dieser Randnummer. Darüber hinaus beziehen sich beide Literaturmeinungen insofern ausdrücklich allein auf die Frage der Unionsrechtskonformität der Extra-EU-Anwendung der im Energiecharta-Vertrag - als Unionsrechtsakt - enthaltenen Schiedsklausel.

17(4) Die weitere von der Rechtsbeschwerde zitierte Literatur, wonach die Übertragbarkeit der Rechtsprechung in der Rechtssache "Achmea" auf Extra-EU-BITs noch nicht geklärt sei, berücksichtigt die Entscheidung in der Rechtssache "Komstroy" einschließlich deren Randnummer 65 (noch) nicht.

18(a) Der Beitrag von Thym (Todesstoß für autonome Investitionsschutzgerichte, VerfBlog, 2018/3/08) stammt aus dem Jahr 2018, so dass es dem Autor schon zeitlich unmöglich war, die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem späteren Urteil in der Rechtssache "Komstroy" zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für den von der Rechtsbeschwerde zitierten Aufsatz von Declève (European Papers 2019, 99, 103 f.).

19(b) Die Veröffentlichung der Kommentierung von Bungenberg/Blandfort (in Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, 2. Aufl., § 30 Rn. 43) datiert zwar aus dem Jahr 2022 und damit zeitlich nach der Entscheidung in der Rechtssache "Komstroy" vom . Allerdings verweisen die Autoren in einer Fußnote auf die Rechtssache "Komstroy" (C-741/19) als eines von "derzeit anhängige[n] Vorabentscheidungsverfahren", woraus sich ergibt, dass die - jedenfalls im Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits ergangene - Entscheidung in der Kommentierung offensichtlich noch nicht berücksichtigt wurde.

20(5) Soweit die Rechtsbeschwerde auf die Abhandlung von De Boeck (EU Law and International Investment Arbitration, 2022, S. 454 ff., 470 ff.) verweist, steht dieser der Vereinbarkeit von Extra-EU-BITs mit dem Unionsrecht aus verschiedenen Gründen zwar kritisch gegenüber. Allerdings fehlt es auch bei ihm an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Randnummer 65 der Entscheidung in der Rechtssache "Komstroy".

21bb) Der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache "Achmea" das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten betont hat, spricht ebenfalls dafür, zwischen einer intra- und einer extra-unionalen Dimension zu unterscheiden (vgl. Lang, Die Autonomie des Unionsrechts und die Zukunft der Investor-Staat-Streitbeilegung in Europa nach Achmea, 2018, S. 42), und damit gegen eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Extra-EU-BITs. Der Gerichtshof hat darauf abgestellt, dass es den Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabsatz 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit obliegt, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen und zu diesem Zweck alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Unionsorgane ergeben, zu ergreifen (EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 34 und 58] - Achmea). Das Urteil ist mithin für Intra-EU-Konstellationen von der Auffassung getragen, im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union (Art. 2 EUV) und der Beachtung des Unionsrechts könnten Investoren effektiven Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten der Mitgliedstaaten erhalten (vgl. , SchiedsVZ 2019, 46 [juris Rn. 72]; Lang aaO S. 45 f.; aA Niemelä, Achmea - A Perspective from International [Investment] Law, European Law Blog, ). Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ist in Extra-EU-Konstellationen jedoch gerade nicht einschlägig (so auch EuGH, EuGRZ 2019, 191 [juris 129] - CETA-Abkommen EU-Kanada; vgl. auch Lang, aaO S. 47; Köster aaO S. 151).

22cc) Der Verweis der Rechtsbeschwerde auf das Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Union zum CETA-Abkommen EU-Kanada (EuGRZ 2019, 191) greift gleichfalls nicht durch.

23(1) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union die Regelungen zum CETA-Gericht mit der Begründung für unionsrechtskonform erklärt hat, das CETA-Gericht berücksichtige gemäß Art. 8.31 Abs. 2 CETA-Abkommen das Unionsrecht lediglich als Tatsache und lege dieses nicht bindend aus (EuGH, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 130 f.] - CETA-Abkommen EU-Kanada), folgt daraus nicht, dass bilaterale Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten nur dann nicht dem Unionsrecht widersprechen, wenn sie ebenfalls die Berücksichtigung von Unionsrecht lediglich als Tatsache vorsehen. Dem steht schon entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in dem zeitlich nachfolgenden Urteil in der Rechtssache "Komstroy" in Randnummer 65 gerade keine entsprechende Einschränkung unter Verweis auf sein Gutachten zum CETA-Abkommen vorgenommen hat, obwohl ihm bewusst war, dass Rechtsstreitigkeiten unter dem in der Rechtssache "Komstroy" streitgegenständlichen Energiecharta-Vertrag zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer eines Drittstaats und einem Mitgliedstaat unmittelbar dem Unionsrecht unterliegen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 31] - Komstroy).

24(2) Gegen eine Gleichsetzung des CETA-Abkommens EU-Kanada mit bilateralen Investitionsschutzabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittstaaten spricht außerdem, dass es sich bei dem CETA-Abkommen EU-Kanada um eine von der Union und nicht von den Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkunft handelt. Die Frage, ob die Einrichtung oder Beibehaltung eines Investitionsschutzgerichts durch ein zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenes Abkommen mit dem Unionsrecht vereinbar ist, unterscheidet sich aber von der Frage, ob die Einrichtung eines solchen Gerichts durch ein Abkommen zwischen der Union und einem Drittstaat mit dem Unionsrecht vereinbar ist (EuGH, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 127] - CETA-Abkommen EU-Kanada mit Verweis auf EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 57 f.] - Achmea). In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof der Europäischen Union zudem erneut auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 der EU-Grundrechtecharta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gilt aber nicht in den Beziehungen zwischen der Union und einem Drittstaat, insbesondere, was die Beachtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht angeht (vgl. EuGH, EuGRZ 2019, 191 [juris Rn. 128 f.] - CETA-Abkommen EU-Kanada).

25dd) Schließlich zeigt auch die Behandlung der Handelsschiedsgerichtsbarkeit durch den Gerichtshof der Europäischen Union, dass es für die Frage, ob schiedsgerichtliche Mechanismen unionsrechtskonform sind, nicht (allein) darauf ankommt, ob Gerichte, die nicht Teil des Gerichtsverbunds im Sinne des Art. 267 AEUV sind, potenziell Unionsrecht auslegen müssen. Der Gerichtshof der Europäischen Union lehnt für die Handelsschiedsgerichte eine Vorlagebefugnis nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zwar ebenfalls ab, lässt aber mit Blick auf die Parteiautonomie als tragendem Gedanken der Handelsschiedsgerichtsbarkeit dennoch die beschränkte Überprüfung der Schiedssprüche durch staatliche Gerichte als unionsrechtskonform genügen (vgl. , Slg. 1999, I-3055 [juris Rn. 35] = GRUR Int. 1999, 737 - Eco Swiss; Urteil vom - C-168/05, Slg. 2006, I-10421 [juris Rn. 34] = SchiedsVZ 2007, 46 - Mostaza Claro; EuGH, SchiedsVZ 2018, 186 [juris Rn. 54] - Achmea; vgl. auch Jaeger, EuR 2018, 611, 625).

26c) Danach kommt es nicht darauf an, welcher Versagungsgrund des Art. V UNÜ überhaupt einschlägig wäre, wenn die Schiedsvereinbarung in Art. 9 Abs. 2 BIT gegen Unionsrecht verstieße.

273. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u. a.; Urteil vom - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. Insbesondere ist die Frage geklärt, dass Schiedsklauseln in bilateralen Investitionsschutzverträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten dem Unionsrecht nicht widersprechen (vgl. EuGH, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 65] - Komstroy).

284. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Im Übrigen wäre eine Begründung nicht geeignet, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).

29IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:121023BIZB12.23.0

Fundstelle(n):
RIW 2024 S. 155 Nr. 3
RIW 2024 S. 158 Nr. 3
ZIP 2024 S. 777 Nr. 14
SAAAJ-55823