BGH Beschluss v. - 5 StR 337/23

Instanzenzug: Az: 629 KLs 15/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe mit der Vernehmung des Zeugen La.    gegen § 69 Abs. 3, § 136a StPO verstoßen, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Zwar hat der Zeuge angegeben, ein seit Jahren unter Depressionen leidender Alkoholiker zu sein und auch in der Nacht vor seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung viel Alkohol getrunken zu haben. Ausweislich der Urteilsgründe hat er aber mit klarer, lauter Stimme und in grammatikalisch korrekten und in der Gedankenführung logisch nachvollziehbaren Sätzen ausgesagt. Angesichts dessen erschließt sich der behauptete Verfahrensverstoß nicht (vgl. zum Maßstab Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 136a Rn. 10; SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 136a Rn. 30; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 136a Rn. 16; LR/Gleß, StPO, 27. Aufl., § 136a Rn. 33; MüKo-StPO/Schuhr, 2. Aufl., § 136a Rn. 33 f.; SK-StPO/Rogall, 6. Aufl., § 136a Rn. 51).
2. Die sachlich-rechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung zur Anstiftung der Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (rund 600 kg Kokain) decken ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat seine Überzeugung auf Grundlage einer Gesamtschau der erhobenen Beweise gewonnen. Insbesondere hat es sich einerseits darauf gestützt, dass der Angeklagte hochprofessionell und mit hoher krimineller Energie unter Verwendung von abhörsicheren Encrochat-Geräten handelte und seine Tatbeiträge ihn als „s.        “ der Abwicklung des Drogengeschäfts zeigen. Andererseits hat es die durch seine erheblichen Vorstrafen belegte tiefe Verstrickung in den internationalen Rauschgifthandel gewürdigt, wonach er bereits in der Vergangenheit als führendes Mitglied einer „übernational agierenden Tätergruppierung“ angehörte, die Kokain nach Deutschland importierte, sowie über Kontakte zu Rauschgifthändlern im Ausland und mit Beziehungen nach Südamerika verfügte. Hingegen hat es keine Anhaltspunkte dafür feststellen können, dass der Beschwerdeführer lediglich als „Handlanger“ tätig gewesen sein könnte.
Der vom Landgericht gezogene, auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte Schluss ist danach auch insoweit möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. , NStZ-RR 2023, 256, 257).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:041223B5STR337.23.0

Fundstelle(n):
JAAAJ-55719