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LSG Thüringen Urteil v. - L 1 U 631/22

Gesetze: § 2 Abs. 2 S 1 iVm Abs.1 Nr. 1 SGB 7; § 128 Abs. 1 Nr. 9 SGB 7

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das unaufgeforderte Anheben eines Motorrades nach selbst verursachtem Anprall steht nicht als "Wie-Beschäftigung" gem. § 2 Abs. 2 S 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB 7 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn vorrangiges Handlungsmotiv die Verhinderung des Eintritts eines weiteren Schadens ist.

2. Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Willens muss der Handelnde sich auf ausreichende Anhaltspunkte in den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles stützen (hier verneint bei Anheben eines Motorrades nach selbst verursachtem Anprall).

Fundstelle(n):
XAAAJ-55710

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