Erschütterung des Vertrauens in eine verbindliche Auskunft
Änderung
Ermessen
Leitsatz
1. Bei einem Formwechsel bleibt der Träger von Rechten und Pflichten zivilrechtlich unverändert. Dieser Umstand der Identität
des Rechtsträgers entfaltet auch Wirkung im Verfahrensrecht.
2. Eine verbindliche Auskunft ist materiell rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne des § 2 Abs. 4 StAuskV, wenn sie ohne
Rechtsgrundlage oder unter Verstoß gegen materielle Rechtsnormen erlassen wurde oder ermessensfehlerhaft ist. Für die Beurteilung
der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also der Bekanntgabe der verbindlichen
Auskunft an.
3. Eine Betriebsprüfung ist nicht geeignet, das schutzwürdige Vertrauen des Steuerpflichtigen in den Bestand und die Bindungswirkung
einer verbindlichen Auskunft zu erschüttern. Denn nach der organisatorischen Aufgabenverteilung ist nicht sie für die Erteilung,
Aufhebung oder Änderung einer verbindlichen Auskunft verantwortlich, sondern allein die veranlagende Stelle des Innendienstes
des Finanzamts.
4. Im Streitfall war die Änderung der eine Umwandlung betreffenden verbindlichen Auskunft mit Bescheid vom bereits
mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angesichts der bereits getroffenen Dispositionen der Klägerin zu kurzfristig.
Angesicht der Gesamtumstände hätte der Klägerin nach Auffassung des Senats mindestens ein Jahr ab dem Zugang des Änderungsbescheids
bis zur Wirkung der Änderung eingeräumt werden müssen.
Fundstelle(n): IAAAJ-55702
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