Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einlegung eines Einspruchs durch eine in Kopie bei einem Dritten, nicht aber bei
der Finanzbehörde angekommene E-Mail
Leitsatz
1. Die Praxis eines Finanzamtes, eingehende Mails auszudrucken und mit einem Posteingangsstempel zu versehen, ist, solange
die Akten in Papier geführt werden, nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund kann ein Zugang einer Mail nicht fingiert werden,
wenn Einsprüche, die per E-Mail eingelegt werden, bei dem Finanzamt nicht bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens in elektronischer
Form vorgehalten werden.
2. Die Versendung einer E-Mail an eine Finanzbehörde führt auch dann nicht zu einem Beweis des ersten Anscheins, dass die
versandte Mail auch beim Empfänger eingegangen ist, wenn keine Rücksendung als unzustellbar eingegangen ist. Vielmehr hat
der Versender den Zugang in der für den Empfang bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Der Versender wählt die Art der Übermittlung
und damit das Risiko, dass die Nachricht nicht ankommt. Zudem hat der Versender die Möglichkeit, durch Anforderung einer Lesebestätigung
die Möglichkeit sicherzustellen, dass die Mail beim Adressaten ankommt (Anschluss an ).
3. Ein Zugang beim Empfänger einer Kopie einer Mail kann den Nachweis des Zugangs der Mail beim Adressaten nicht ersetzen.
4. Der Prozessbevollmächtigte durfte ohne Verschulden von einer fristgemäßen Absendung einer – im Übrigen richtig adressierten
– E-Mail ausgehen, wenn er nach eigenem Bekunden und anwaltlicher Versicherung keinen Rücklauf der Mail als unzustellbar erhalten
hat, die Adresse des Empfängers auf der Mail richtig war und die Mail in Kopie bei einem Dritten eingegangen ist. Ihm kann
auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er von der Finanzbehörde als Empfängerin keine Lesebestätigung
angefordert hat (Abgrenzung von der BGH-Rechtsprechung, wonach ein Rechtsanwalt im Kanzleibetrieb bei Nutzung der E-Mail-Korrespondenz
die Kenntnisnahme empfangener Nachrichten durch die Anforderung einer Lesebestätigung sicherstellen muss, vgl. ).
Fundstelle(n): YAAAJ-55701
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