Aussetzung des Klageverfahrens wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge
Leitsatz
Eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO kann geboten sein, wenn vor dem BVerfG bereits ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm anhängig ist, dem FG zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des FG über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn mit der Klage ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Sonderausgabenhöchstbeträge (§ 10 Abs. 3 EStG) geltend gemacht wird (Anschluß an die BFH-Beschlüsse vom III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408, und vom III B 43/92, BFHE 169, 110, BStBl II 1993, 123).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 797 BFH/NV 1993 S. 70 Nr. 11 PAAAA-94647
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