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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 812/23 VK

Gesetze: KaffeeStG § 11 Abs. 1; KaffeeStG § 11 Abs. 2 Nr. 1; KaffeeStG § 11 Abs. 4 Nr. 1; KaffeeStG § 21 Abs. 2 Satz 1; KaffeeStG § 21 Abs. 2 Satz 2

Kaffeesteuerentlastung: Lieferung an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten – Entlastungsberechtigter – Bestimmung der Person des Lieferers

Leitsatz

  1. Die Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 Satz 1, 1. Fall KaffeeStG für an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten gelieferten Kaffee kann nur der Lieferer, nicht aber der Inhaber des Steuerlagers, aus dem die Ware entnommen worden ist, in Anspruch nehmen

  2. Lieferer ist die hierzu vertraglich verpflichtete Person; auf den Inhaber des unmittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware kommt es nicht an.

Fundstelle(n):
NAAAJ-55693

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