Steuerpflichtigkeit von Corona-Überbrückungshilfen für
Selbständige
Leitsatz
Die Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus für Selbständige i. H. von 1.000 Euro pro Monat im Zeitraum Juni bis August
2020 sind ungeachtet ihrer Funktion der Abdeckung der Kosten des privaten Lebensunterhalts aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs
zwischen den Leistungen und der betrieblichen Tätigkeit als Betriebseinnahmen steuerpflichtig.
Bei diesen an der Höhe des Umsatzrückgangs sowie der haupterwerblichen Ausübung einer selbständigen Tätigkeit von einer in
NRW befindlichen Betriebsstätte orientierten Leistungen handelt es sich nicht um nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Bezüge,
die aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 57 BBK-Kurznachricht Nr. 2/2024 S. 57 DStR-Aktuell 2024 S. 6 Nr. 31 DStRE 2024 S. 1038 Nr. 17 MAAAJ-55689
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