Instanzenzug: LG Mannheim Az: 1 T 52/23vorgehend AG Mannheim Az: 1 C 1379/18nachgehend Az: I ZB 69/23 Beschluss
Gründe
11. Das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig.
2Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom jedoch nicht zugelassen.
3Diese Entscheidung ist nicht mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar (vgl. , juris Rn. 3 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. , BGHZ 150, 133 [juris Rn. 7 f.]; Beschluss vom - I ZB 26/22, juris Rn. 3).
42. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZB69.23.0
Fundstelle(n):
UAAAJ-55669