Instanzenzug: Az: 602 Ks 17/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht im Fall 8 angenommen hat, die gefährliche Körperverletzung in der Begehungsform mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) werde von der schweren Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt (so , NJW 1967, 297, 298; vom – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195; dagegen mit beachtlichen Gründen zur Tateinheit neigend , BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 1; vgl. auch Rn. 2), ist der in diesem Fall wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer und mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) verurteilte Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR341.23.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-55663