Abgabenordnung | Wirksame Bekanntgabe durch Weiterleitung an Bevollmächtigten
(BFH)
Für die elektronische Übermittlung
von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten
Formulare zu verwenden. Der angefochtene Bescheid ist nicht schon mit der
Übersendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiterleitung an die
Prozessbevollmächtigte wirksam bekanntgegeben (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger
bevollmächtigte seine Prozessbevollmächtigte, ihn in allen steuerlichen und
sonstigen Angelegenheiten i. S. des
§ 1 StBerG zu
vertreten, indem er das amtliche Muster "Vollmacht zur Vertretung in
Steuersachen" in der damaligen Fassung (
BStBl I 2013, 1258) unterzeichnete.
Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden
und sonstigen Ve...BStBl I 2016, 662
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