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Abgabenordnung | Wirksame Bekanntgabe durch Weiterleitung an Bevollmächtigten (BFH)
Für die elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an die Finanzbehörden sind zwingend die amtlich bestimmten Formulare zu verwenden. Der angefochtene Bescheid ist nicht schon mit der Übersendung an den Kläger, sondern erst mit der Weiterleitung an die Prozessbevollmächtigte wirksam bekanntgegeben (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger bevollmächtigte seine Prozessbevollmächtigte, ihn in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten i. S. des § 1 StBerG zu vertreten, indem er das amtliche Muster "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" in der damaligen Fassung ( BStBl I 2013, 1258) unterzeichnete. Die Vollmacht erstreckte sich auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Ve...BStBl I 2016, 662