Abgeltungsteuer; Darlehensverlust; Kapitalforderung
Rechtsfrage
Ist bei der Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes zu unterscheiden, ob ein Darlehen ausfällt oder zu einem symbolischen Preis veräußert wird, mit der Folge, dass eine Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis zur Anwendung der Abgeltungsteuer, hingegen das Wertloswerden der Kapitalforderung ohne Veräußerung zur Anwendung der regulären Tarifbesteuerung führt?
Gesetze: EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.12.2023):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
QAAAJ-55465